Ehrenamt und Steuern

Der Gesetzgeber hat Ehrenamtler und Ehrenamtlerinnen – soweit sie Tätigkeitsvergütungen, tatsächliche oder pauschale Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder oder ggf. auch einen Ersatz ihres Verdienstausfalls erhalten – steuerlich besser gestellt. 

 

Übungsleiter müssen dank der Übungsleiterpauschale ihre Aufwandsentschädigung in den Jahren 2021 und 2022 erst ab 3000 Euro versteuern. Für sonstige Ehrenamtliche bleiben mit der Ehrenamtspauschale immerhin 840 Euro unversteuert.

 

Von der Übungsleiterpauschale profitieren alle, die sich nebenberuflich als Erzieher, Dozenten, Trainer, Chorleiter oder Ausbilder bei einer Universität oder Schule, in einem Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts engagieren. Wer sich nicht im pädagogischen Bereich engagiert, sondern zum Beispiel in einem Sportverein als Platzwart, Kassiererin oder Vorständin tätig ist, kann die Ehrenamtspauschale beanspruchen.

 

Die erhaltene Aufwandsentschädigung tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Anlage N der Steuererklärung ein - und zwar in Zeile 27 die Höhe der steuerfrei erhaltenen Einnahmen und in Zeile 21 die gegebenenfalls über den Freibetrag hinausgehende Summe. Die über den Freibetrag hinausgehende Summe wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

 

Generell ist es möglich, beide Freibeträge in Anspruch zu nehmen - also sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale. Das setzt aber voraus, dass die beiden Ehrenämter gesondert vergütet werden und es sich dabei jeweils um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.

 

Was auch möglich ist: Die sogenannte Aufwandsspende steuerlich geltend machen. Wer also von der Organisation, für die er oder sie tätig ist, kein Geld für sein Ehrenamt annimmt, kann die ihm oder ihr theoretisch zustehende Aufwandsentschädigung in der Steuererklärung als Sonderausgabe absetzen.

 

Dafür ist es wichtig, dass der Verzicht auf das Geld schriftlich vereinbart ist. Die jeweilige Organisation kann zu diesem Zweck eine Spendenbescheinigung aushändigen, die dem Finanzamt auf Nachfrage vorzulegen ist.

 

Quelle: dpa

 

Das Ministerium der Finanzen im Landkreis Barnim hat einen Flyer zum Thema "Ehrenamt und Steuern" herausgegeben. Sie können den Flyer hier einsehen: Flyer "Ehrenamt und Steuern".

 

Ehrenamt und Versicherungsschutz

Damit engagierte Bürgerinnen und Bürger bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vor Risiken abgesichert sind, hat die brandenburgische Landesregierung den Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz erweitert. Versichert werden sollen damit all jene ehrenamtlichen Bürger die ihre Tätigkeit in Brandenburg ausüben oder deren freiwillige Tätigkeiten von Brandenburg ausgehen (z.B. bei Exkursionen, Veranstaltungen etc.) und für die bisher kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

 

Weitere Informationen zum Versicherungsschutz im Ehrenamt finden Sie auf der Seite "Ehrenamt in Brandenburg" der brandenburgischen Staatskanzlei.